Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 40a

§ 40a – Erstattungsanspruch

Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand gleichzeitig Grundsicherung für Arbeitsuchende und eine andere Sozialleistung erhält, kann der Grundsicherungsträger Geld zurückfordern.
  • Der Rückforderungsanspruch gilt auch, wenn Arbeitslosengeld II fälschlicherweise aufgrund einer später festgestellten Erwerbsminderung gezahlt wurde.
  • Er gilt ebenfalls, wenn rückwirkend eine Altersrente oder eine Knappschaftsausgleichsleistung genehmigt wird.
  • Bestimmte Regelungen aus dem Zehnten Buch gelten auch für diesen Erstattungsanspruch.
  • Eine spezielle Regelung (§ 44a Absatz 3) bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.